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ARMINIUS IBS GmbH
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Deutschland
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Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Lemgo
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Webdesign:
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I. Allgemeines
1.) Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, und zwar nur gegenüber Unternehmern (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt,
auch nicht durch widerspruchslose Auftragsannahme oder vorbehaltslose Ausführung der Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers.
2.) Sämtliche zwischen dem Lieferer und dem Besteller bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter des Lieferers sind nicht berechtigt, ohne Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu vereinbaren. Mündliche oder telefonische Änderungen des Vertrages sind daher ohne ausdrückliche nachträgliche Genehmigung nur dann wirksam, wenn sie von dem Besteller mit Mitarbeitern des Lieferers vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder im übrigen aufgrund einer besonderen gegenüber dem Besteller schriftlich
mitgeteilten Vollmacht zur Vertretung des Lieferers berechtigt sind.
3.) Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form -Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich
bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1.) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung, Entladung sowie Fracht- und Montagekosten. Nicht enthalten sind ferner Abnahmekosten und Prüfmittelbeistellungen beim Besteller. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 2.) Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Skonti werden nur gewährt, sofern dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 12% p. a., mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8%-Punkten (8 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz zu verlangen. Im ersteren Fall ist der Besteller jedoch berechtigt, dem Lieferer nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ist der Lieferer in den Lagen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.) Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung von Lieferungen oder
Leistungen in Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, ist der Lieferer dazu berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, kann der Lieferer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Sicherheit zu leisten hat, Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Lieferer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Lieferer nicht vorleistungspflichtig ist, aber zur fristgerechten Durchführung
des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen muss. Vereinbarte
Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen der Fristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.
5.) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1.) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich
die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht vom Lieferer zu vertreten ist. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer unverzüglich mit.
3.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferer bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft des Liefergegenstand an den Besteller mitgeteilt hat, sofern nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6.) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VIII (Haftung). Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen
während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese
Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7.) Gerät der Lieferer schuldhaft in Verzug, ist seine Ersatzpflicht hinsichtlich des Verzögerungsschadens beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises des Teils der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes. In allen Fällen, in denen die Haftung des Lieferers über eine Entschädigung in der in Satz 1 genannten Höhe hinaus geht, ist dessen Haftung nach Abschnitt VIII
(Haftung) beschränkt.
8.) Wegen verspäteter Leistungserbringung kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, sofern sich der Lieferer mit seiner Leistung in Verzug befindet.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1.) Die Lieferung erfolgt ausschließlich ab Werk und damit auf Gefahr des Bestellers, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Hat sich der Lieferer ausnahmsweise zur Versendung des Liefergegenstandes verpflichtet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit seiner Auslieferung an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über, auch wenn der Lieferer die Kosten des Versandes übernimmt. Sofern der Besteller keine besondere Weisung erteilt, ist der Lieferer frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels. Transportversicherungen sind vom Lieferer nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Bestellers auszuschließen.
2.) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, spätestens nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
3.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann auf den Besteller über, wenn er im Verzug der Annahme ist.
4.) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1.) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Liefergegenstände
zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Liefergegenstände ist der
Lieferer zu deren Verwertung, auch im freihändigen Verkauf, befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers gegenüber dem Lieferer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anzurechnen.
2.) Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände sachgemäß zu lagern und pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zu Neuwert zu versichern.
3.) Der Besteller darf die Liefergegenstände vor seiner vollständigen
Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er unverzüglich den Lieferer schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
4.) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er dem Lieferer sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Lieferer bleibt befugt, die Forderung
selbst einzuziehen, verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.) Die Verarbeitung und Umbildung der Liefergegenstände durch den
Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
6.) Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden oder vermischt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für den Lieferer das so
entstandene Allein- oder Miteigentum. Für die durch Verbindung oder
Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
7.) Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung
dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück oder einem Gebäude gegen einen Dritten erwachsen.
8.) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf
schriftliches Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
VI. Sachmängel
1.) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dies dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.
2.) Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag - dies ist vom Besteller stets nachzuweisen -, wird der Lieferer nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3.) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn der Lieferer schuldhaft einen Mangel innerhalb einer angemessenen vom Besteller gesetzten Frist nicht beseitigt hat, ist er berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden bedarf es der Fristsetzung nicht. In diesem Fall ist der Lieferer jedoch unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4.) Schlägt eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII (Haftung) - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5.) Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung trägt der Lieferer nicht, soweit diese sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.) Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend. Für mangelhafte Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch soweit der Lieferer eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen.
7.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher
Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund sowie chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.) Für Schadensersatzansprüchen gelten im übrigen die Bestimmungen in Abschnitt VIII (Haftung). Weitergehende oder andere als die unter Ziff. 6 geregelten Ansprüche gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9.) Der Rückgriff des Unternehmers nach §§ 478, 479 BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
VII. Rechtsmängel
1.) Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarung ist der Lieferer
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Abschnitt VI. 6. bestimmten Frist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen VII. 2. - VII. 4.
2.) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder dem Besteller das Recht zum weiteren bestimmungsgemäßen Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarere Weise so modifizieren, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder innerhalb angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bestimmt sich nach den Bestimmungen unter Abschnitt VIII (Haftung).
3.) Die vorstehend genannten Pflichten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer die Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
4.) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Besteller verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet wird.
5.) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen über Sachmängel (Abschnitt VI) entsprechend.
6.) Weitergehende oder andere als die unter Abschnitt VII geregelten
Ansprüche gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Haftung
1.) Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer bestehen grundsätzlich nur, wenn dieser oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Ersatzpflicht des Lieferers jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2.) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen
von Mängeln sowie für die Übernahme einer Garantie.
3.) Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Softwarenutzung
1.) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür
bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2.) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
3.) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.) Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Anwendung.
2.) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferers, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Freiburg bei Lieferungen
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Besteller auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Bestellers befindet.
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